AGB´s
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma “SMC – Stephan Meyer Carports” Alter Wanderweg 6a, 21386 Betzendorf, Ortsteil Drögennindorf
** In den folgenden Abschnitten steht die Abk. SMC für das Unternehmen SMC - Stephan Meyer Carports **
1. Allgemeines
1.1
Diese Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Montagebedingungen für Verbraucher („AGB“) gelten für sämtliche Verträge und Geschäftsbeziehungen zwischen der Firma SMC Stephan Meyer Carports, Alter Wanderweg 6a, 21386 Betzendorf, Ortsteil Drögennindorf und dessen Kunden, Verbraucher i.S. § 13 BGB und nicht Unternehmer i.S. § 14 BGB.
1.2
Gemäß §13 BGB ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
Gemäß §14 BGB ist Unternehmer eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
1.3
Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden erkennt SMC nicht an und widerspricht diesen hiermit ausdrücklich.
2. Vertragsschluss
2.1
Die Bestellung eines Kunden stellt ein Angebot an SMC zum Abschluss eines Vertrages dar („Angebot“). Die Bestellbestätigung durch SMC stellt lediglich eine Bestätigung des Eingangs des Angebots des Kunden dar. Sie stellt somit keine Annahme des Angebots des Kunden dar und begründet kein Vertragsverhältnis.
2.2
Die Annahme des Angebots durch SMC erfolgt mit gesonderter Auftragsbestätigung („Annahme“). Die Auftragsbestätigung hat der Kunde umgehend nach Erhalt auf Richtigkeit zu prüfen. Dies gilt insbesondere für Mengen-, Maß-, Farb- und Materialangaben. Abweichungen zwischen Bestellung, Bestellbestätigung und Auftragsbestätigung sowie Unrichtigkeiten sind SMC umgehend anzuzeigen. Etwaige verspätete Mitteilungen des Kunden gegenüber SMC, zu Abweichungen zwischen Bestellung, Bestellbestätigung und Auftragsbestätigung sowie sonstigen Unrichtigkeiten und daraus resultierende bzw. dem Kunden entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden. Auf die Umsetzung verspätet mitgeteilter Änderungswünsche hat der Kunde zudem keinen Anspruch.
2.3
Nach Zugang der Bestellung des Kunden bei SMC sind Änderungen des beabsichtigten Vertragsinhaltes nur noch in Absprache mit SMC möglich.
2.4
Nebenabreden, Zusicherungen oder sonstige die Bestellung betreffenden Änderungen sind nur gültig, sofern SMC sie in Textform bestätigt hat. Dies gilt auch für Änderungswünsche, die der Kunde im Rahmen eines Montagetermins gegenüber der SMC äußert. SMC weist den Kunden ausdrücklich darauf hin, dass die Monteure von SMC nicht bevollmächtigt sind, Auftragsinhalte zu erweitern, zu kürzen oder in sonstiger Art und Weise zu ändern.
2.5
SMC ist berechtigt, auch nach Vertragsabschluss notwendige technische Änderungen, Modifikationen oder Anpassungen des Vertragsgegenstandes vorzunehmen, soweit dadurch keine Verschlechterung des Vertragsgegenstandes hinsichtlich Form, Funktion oder Preis auftritt. Der Kunde wird über solche Änderungen informiert.
3. Preise
3.1
Vertraglich vereinbarter Preis ist der in der Auftragsbestätigung gem. Ziffer 2.2 genannte Preis in Euro inkl. gesetzlicher Mehrwert-/Umsatzsteuer, inkl. Verpackung und/oder Transport- bzw. Versandkosten sowie evtl. Montagekosten.
3.2
Aufwendungen, die aufgrund von Änderungen des Vertragsgegenstandes nach Art oder Umfang auf Veranlassung des Kunden nach der Auftragsbestätigung durch SMC erfolgen und/oder die durch die Erfüllung nachträglicher oder nicht vorhersehbarer behördlicher Auflagen und Anforderungen entstehen, werden gesondert zu dem vertraglich vereinbarten Preis in Rechnung gestellt. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, den Mehraufwand, derdurch den vom Kunden beauftragte Dritte entsteht, die nicht im Lager von stehen gegenüber SMC zu vergüten. Ziffer 2.3. dieser AGB gilt entsprechend.
3.3
Sofern die Leistungen sechs (6) Monate oder später nach Vertragsschluss erfolgen, ist SMC berechtigt, angemessene Preisänderungen wegen veränderter Material-, Produktions-, Vertriebs- und sonstiger Kosten für die Lieferungen und Leistung des Vertragsgegenstandes vorzunehmen.
4. Zahlungsbedingungen
4.1
Das gesamte beauftragte Material ist bis vierzehn (14) Tage nach Vertragsabschluss (Ziff. 2.2) ohne Abzug nach Erhalt der Rechnung fällig und auf das Konto der Fa. SMC, dass auf der Rechnung ersichtlich ist, zu überweisen. Die beauftragten Montagearbeiten werden nach Abschluss der Montagearbeiten in Rechnung gestellt. Diese sind sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug fällig und ebenfalls auf das bereits erwähnte Konto, zu überweisen. Es sei denn über die Zahlungsmodalitäten wird mit SMC eine gesonderte Vereinbarung getroffen oder durch SMC ist eine gesonderte Zahlungsbedingung im Angebot aufgeführt.
4.2
Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht spätestens am Fälligkeitstag nach, werden weitere Teil-/Leistungen/ Montagearbeiten nur gegen Vorkasse erbracht.
4.3
Kann der Kunde die Beseitigung eines Mangels verlangen, kann er nach Eintritt der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung bis zur vertragsgemäßen Leistung einbehalten. Als angemessen gilt die in der Rechnung aufgeführten Kosten, der für die Beseitigung des Mangels voraussichtlich erforderlichen Kosten.
4.4
Weitergehende gesetzliche Ansprüche beider Parteien bleiben unberührt. Verzugszinsen werden in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr berechnet. SMC behält sich die Geltendmachung weitergehender Schäden ausdrücklich vor.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1
SMC behält sich das Eigentum an gelieferten Sachen bis zur vollständigen Zahlung auf sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor („Vorbehaltsware“). Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen und Leistungen, auch wenn SMC sich nicht erneut ausdrücklich hierauf beruft.
5.2
Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nicht berechtigt. Der Kunde verpflichtet sich, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln.
5.3
Wird die Vorbehaltsware gepfändet oder ist sie sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt, ist der Kunde verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, den Dritten auf die Eigentumsrechte von SMC hinzuweisen. Er ist weiterhin verpflichtet unverzüglich hierüber zu benachrichtigen, damit SMC seine Eigentumsrechte wahren und durchsetzen kann. Der Kunde haftet gegenüber SMC für die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, sofern, gleich aus welchen Gründen, keine Kostenerstattung durch Dritte erfolgt.
6. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
6.1
Das Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Aufrechnung gegen Ansprüche gegenüber SMC ist der Kunde auch berechtigt, wenn er Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis geltend macht.
6.2
Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit berechtigt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis wie der Anspruch von SMC beruht.
7. Liefer- und Montagetermine
7.1
Liefer- und Montagetermine sowie Terminänderungen sind zwischen dem Kunden und SMC ausdrücklich und in Textform zu vereinbaren.
7.2
Ist SMC für die Lieferung- und/oder Montage selbst auf Lieferungen Dritter angewiesen, ist sie berechtigt, den Liefer- und/oder Montagetermin zu ändern, wenn sie nicht rechtzeitig von dem Dritten beliefert wird. In diesem Fall informiert SMC den Kunden und vereinbart mit ihm einen neuen Liefer- und/oder Montagetermin. Das Gleiche gilt für wetter- und witterungsbedingte Terminabsagen.
7.3
Sollte ein bestellter Artikel nicht lieferbar sein, weil SMC ohne Verschulden von ihrem Lieferanten trotz dessen vertraglicher Verpflichtung nicht beliefert wurde und kein dem nicht lieferbaren Artikel vergleichbarer Artikel verfügbar sein, ist SMC zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt. In diesem Fall wird SMC den Kunden unverzüglich darüber informieren und bereits erbrachte Teil-/Zahlungen zurückerstatten.
7.4
Der Kunde ist berechtigt, SMC eine angemessene Frist zur Lieferung und/oder Montage zu setzen, wenn seit dem ersten erfolglosen Liefer- und/oder. Montagetermin sechs (6) Wochen vergangen sind. Im Falle des erfolglosen Verstreichens dieser Frist ist der Kunde berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatz- und/oder Aufwendungsersatzansprüche wegen verzögerter Lieferung und/oder Montage oder Nichterfüllung, gleich aus welchem Grund, bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer 10.
8. Abnahme und Gefahrübergang
8.1
Ist für die Leistung von SMC eine Abnahme vorgesehen, ist der Kunde verpflichtet, das vertragsgemäß hergestellte Werk abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel kann der Kunde die Abnahme nicht verweigern.
8.2
Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn SMC dem Kunden nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels gegenüber SMC verweigert hat.
8.3
Die Rechtsfolgen aus Ziffer 8.2. treten nur dann ein, wenn SMC den Kunden zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat; der Hinweis muss in Textform erfolgen.
8.4
Nimmt der Kunde ein mangelhaftes Werk gemäß Ziffer 8.1. ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die gesetzlichen Nacherfüllungs-, Selbstvornahme-, Aufwendungsersatz- und Rücktrittsrechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält.
8.5
SMC und der Kunde führen nach Abschluss der Montage eine gemeinsame Inaugenscheinnahme des Werkes durch. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Mitwirkung an der Durchführung der Inaugenscheinnahme zu verweigern.
8.6
SMC trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung eines Werks bis zu dessen Abnahme durch den Kunden. Kommt der Kunde in Verzug der Annahme, so geht die Gefahr auf ihn über. Für den zufälligen Untergang und eine zufällige Verschlechterung etwaiger vom Kunden für die Herstellung des Werks bereitgestellter oder bereitzustellender Leistungen ist SMC nicht verantwortlich.
8.7
Mit der Übergabe des Vertragsgegenstandes geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über. Von der Übergabe an gebühren dem Kunden die Nutzungen und trägt er die Lasten der Sache. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist. Versendet SMC auf Verlangen des Kunden verkaufte Sachen an einen anderen als den Erfüllungsort, geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald SMC die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
9. Gewährleistung
9.1
Soweit SMC in Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen enthaltenen Angaben, Abbildungen oder Zeichnungen nicht als verbindlich bezeichnet, haben diese lediglich indikativen Charakter.
9.2
Soweit der gelieferte Gegenstand oder das Gewerk nicht die zwischen dem Kunden und SMC vereinbarte Beschaffenheit hat oder sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder die Verwendung allgemein eignet oder nicht die Eigenschaften aufweist, die der Kunde nach den öffentlichen Äußerungen von SMC erwarten konnte, ist SMC zur Nacherfüllung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn SMC aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist.
9.3
Verlangt der Kunde Nacherfüllung, so kann SMC nach ihrer Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen. SMC kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
9.4
Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung der vereinbarten Vergütung oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt oder der Kunde ausdrücklich eine weitere berechtigte Nacherfüllung verlangt.
9.5
Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat SMC die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der vereinbarten Vergütung (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
10. Haftung
10.1
Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels kann der Kunde erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder SMC die Nacherfüllung endgültig verweigert hat. Das Recht des Kunden zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.
10.2
SMC haftet unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen von SMC beruhen, für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen von SMC beruhen.
10.3
Soweit SMC bezüglich des Vertragsgegenstandes oder Teile dessen eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet SMC auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an dem Vertragsgegenstand eintreten, haftet SMC nur dann und insoweit, als das Risiko eines solchen Schadens erkennbar von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
10.4
SMC haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist und auf die der Kunde vertrauen darf. SMC haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haftet SMC im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 bis 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.
11. Mitwirkungspflichten des Kunden
11.1
Der Kunde ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass SMC ein vertrags- gegenständliches Werk störungsfrei herstellen kann. Dies gilt insbesondere für die Gewährleistung freier Zugänge zur Baustelle, die Sicherung empfindlicher Flächen oder Möbelstücke, die Mitteilung hinsichtlich unterirdischer, hinterwandiger oder sonst nicht äußerlich erkennbarer Leitungen o.ä., die Entfernung sonstiger Bausubstanzen, Stoffe oder Gegenstände, die eine ungehinderte Durchführung der Montage beeinträchtigen könnten. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, SMC auf eigene Kosten freien Zugang zu einer Wasser- und einen mit einem Fehlerstrom-Schutzschalter (FI-Schalter) gesicherten Stromanschluss zur Verfügung zu stellen.
11.2
Der Kunde ist auf Anfrage von SMC verpflichtet, dieser nachzuweisen, dass er Eigentümer des Grundstücks ist, auf dem die vertragsgegenständliche Anlage errichtet werden soll. Andernfalls hat der Kunde SMC eine schriftliche Zustimmung zu Errichtung der vertragsgegenständlichen Anlage des rechtmäßigen Eigentümers vorzulegen.
11.3
SMC ist berechtigt, die Montage nicht zu beginnen oder abzubrechen, sollten die Voraussetzungen aus Ziffern 11.1. und 11.2. nicht gegeben sein.
11.4
Unterlässt der Kunde eine zur Herstellung des Werkes erforderliche Mitwirkung, kann SMC oder sonstige Erfüllungsgehilfen, wenn der Kunde durch das Unterlassen der Mitwirkung in Verzug der Annahme gerät, eine angemessene Entschädigung verlangen.
11.5
Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich einerseits nach der Dauer des Verzugs und der Höhe der vereinbarten Vergütung, andererseits nach demjenigen, was SMC infolge des Verzugs an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwerben kann.
11.6
Der Kunde kann SMC mit ihm obliegenden, zur Durchführung der Montage notwendigen Vorbereitungen gesondert gegen Zahlung einer entsprechenden Vergütung beauftragen. Eine solche gesonderte Beauftragung bedarf der Textform. Ziffer 2.3. gilt entsprechend.
11.7
Ist für die Herstellung eines vertragsgegenständlichen Werks nach seiner Beschaffenheit gemäß den jeweiligen bundes-, landes-, kommunalrechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften eine Bau- oder sonstige behördliche Genehmigung erforderlich, obliegt es dem Kunden, diese einzuholen und ggf. nachzuweisen. Entsprechendes gilt für etwaig erforderliche privatrechtliche Gutachten.
11.8
Leistungen von SMC basieren auf typenstatischen Berechnungen. Sollten für die vertragsgegenständlichen Leistungen von SMC weitere, über die typenstatischen Berechnungen hinausgehende Planungen erforderlich sein, weist SMC den Kunden hierauf hin. Die Kosten für zusätzliche Planungsleistungen sind nicht in der vertraglich vereinbarten Vergütung enthalten und vom Kunden zu tragen.
11.9
Die Entsorgung von Erdaushub bei Fundamentarbeiten, Pflaster- Betonier- oder sonstige Arbeiten für den Verschluss der Fundamentoberfläche etc. obliegt dem Kunden und sind nicht in den Montagekosten enthalten. Die Entsorgung derartiger Materialen auf Wunsch des Kunden werden durch SMC gesondert in Rechnung gestellt.
11.10
Der Kunde ist verpflichtet, Dritte (z.B. Handwerker), die im Bereich von SMC zu montierenden Anlage, aber nicht im Pflichtenkreis von SMC tätig sind, entsprechend dieser Ziffer 11 zu instruieren. Hinsichtlich solcher Mehrkosten, die SMC im Rahmen von Störungen entstehen, die durch vorstehend bezeichnete Dritte verursacht werden, gilt Ziffer 3.2.
11.11
Ist ein herzustellendes Werk vor der Abnahme infolge eines von dem Kunden zu verantwortenden Umstandes (z.B. Mangelhaftigkeit zugelieferter Teil-/Leistungen, Anweisungen etc.) untergegangen, verschlechtert oder unausführbar geworden, ohne dass ein Umstand mitgewirkt hat, den SMC zu vertreten hat, kann SMC einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen.
12. Widerrufsbelehrung
Für den Fall, dass der Vertrag zwischen SMC und dem Kunden per Brief, E-Mail, Internet, Telefon oder anderer Fernkommunikationsmittel abgeschlossen wurde, stehen dem Kunden folgende Rechte zu:
Widerrufsrecht
Sie (Kunde) haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie SMC- Stephan Meyer Carports, Alter Wanderweg 6a, 21386 Betzendorf, Ortsteil Drögennindorf, info@smc-heidecarports.de, Tel. 0178- 6364892 mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, hat SMC Ihnen alle Zahlungen, die SMC von Ihnen erhalten hat, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von SMC angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn (14) Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei SMC eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwendet SMC dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie SMC über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an SMC zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.
Ausschluss bzw. vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts
Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind.
13. Streitbeilegung
SMC- Stephan Meyer Carports ist nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
14. Schlussbestimmungen
14.1
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN- Kaufrechts, soweit nicht zwingendes internationales Verbraucherschutzrecht entgegensteht.
14. 2
Der Kunde wird hiermit informiert, dass SMC die im Rahmen der Geschäftsbeziehung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen Der EU-Datenschutzgrundverordnung und den geltenden nationalen Gesetzten verarbeiten.
14.3
Sofern einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht.
Stand: 01.05.2026
